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§ 1 Name und Sitz
des Vereins
Der Gartenbauverein Mühlried und Riederwald e.V. erstreckt
seine Tätigkeit auf das Gebiet: Stadt Schrobenhausen, Ortsteil
Mühlried und Umgebung.
Der Sitz des Vereins ist Mühlried (Ortsteil der Stadt
Schrobenhausen).
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck des
Vereins
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein bezweckt im Rahmen der
Gartenkultur und der Landespflege die Förderung des
Umweltschutzes zur Erhaltung einer schönen Kulturlandschaft
und der menschlichen Gesundheit. Der Verein unterstützt
insbesondere die Ortverschönerung und dient damit der
Verschönerung der Heimat, der Heimatpflege und somit der
gesamten Landeskultur.
2. Der Verein arbeitet ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützig im Sinne des Abschnitts
'Steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mittel des
Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Die Förderung des Erwerbsobstbaues und Erwerbsgartenbaues
ist nicht Aufgabe des Vereins.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische
Person werden. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es:
1. Einer vom Beitretenden unterzeichneten Beitrittserklärung.
2. Eines Aufnahmebeschlusses des Vorstandes.
Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Abgewiesene Widerspruch
bei der Vereinsleitung einlegen, welche endgültig entscheidet.
Personen, welche sich um den Verein und seine Bestrebungen besonders
verdient gemacht haben, können von der Vereinsleitung oder auf
Antrag von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt
werden.
§ 4 Ausscheiden
aus dem Verein
Die Mitgliedschaft endet:
1. Durch Ableben.
2. Durch Austritt. Der Austritt muss schriftlich erklärt
werden und ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres unter
Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist
möglich; der Ausgetretene verliert jeden Anspruch gegen den
Verein und sein Vermögen.
3. Durch Ausschluss.
§ 5 Ausschluss
Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein ausgeschlossen werden:
1. Wegen einer unehrenhaften Handlung.
2. Wegen Rückständen von Beiträgen, welche
trotz zweifacher Mahnung nicht entrichtet wurden.
Die Ausschließung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes und
Streichung aus der Mitgliederliste. Vor der Beschlussfassung ist dem
auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur
Äußerung zu geben. Der
Ausschließungsbeschluss hat die Tatsachen, auf denen die
Ausschließung beruht, sowie den gesetzlichen und
satzungsmäßigen Ausschließungsgrund
anzugeben. Der Beschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied vom Vorstand
unverzüglich per Einschreibebrief mitzuteilen. Vom Zeitpunkt
der Absendung desselben kann das ausgeschlossene Mitglied nicht mehr an
den Versammlungen des Vereins teilnehmen, es sei denn, dass der
Ausgeschlossene Berufung gegen den Ausschluss eingelegt hat.
Das ausgeschlossene Vereinsmitglied kann den Vorstandsbeschluss
innerhalb von vier Wochen ab der Zustellung des Briefes durch Berufung
an die Vereinsleitung anfechten, welche, vorbehaltlich des ordentlichen
Rechtsweges, endgültig entscheidet.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch
an das Vereinsvermögen. Sie sind aber verpflichtet, ihre
Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber voll zu
erfüllen.
§ 6 Rechte der
Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht:
1. Die Vertretung ihrer Interessen im Rahmen des Zweckes ihres Vereins
zu fordern.
2. An den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
3. Beim Verein Anträge zu stellen.
§ 7 Pflichten der
Mitglieder
Die Mitglieder haben die Verpflichtung:
1. Die Bestrebungen des Vereins nach besten Kräften zu
unterstützen.
2. Die Satzung des Vereins zu befolgen.
3. sich nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu
richten.
4. Die festgesetzten Jahresbeiträge zu bezahlen.
§ 8 Organe des
Vereins
1. Die dem Verein obliegenden Aufgaben werden besorgt durch
a) die Mitgliederversammlung
b) die Vereinsleitung
c) den Vorstand
2. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landesverbandes für
Gartenbau und Landespflege, gleichzeitig auch des zuständigen
Bezirksverbandes und Kreisverbandes.
§ 9
Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, nach
Möglichkeit in der Zeit von Dezember bis März statt.
Zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
ist der Vorstand jederzeit berechtigt. Er ist hierzu verpflichtet, wenn
ihre Einberufung von mindestens einem Fünftel der
Vereinsmitglieder unter Angabe des Zweckes schriftlich beantragt wird.
§ 10 Einberufung
der Mitgliederversammlung
Der 1. Vereinsvorsitzende beruft die Mitgliederversammlung ein und
bestimmt dazu den Termin und den Tagungsort. Die Einberufung hat
entweder durch schriftliche Einladung, durch Aushang an den
öffentlichen Anschlagtafeln oder durch Bekanntmachung in der
Presse zu erfolgen. Die Einberufung muss mindestens acht Tage vorher
unter Bekanntgabe der Tagesordnung ausgeführt werden.
Über Themen, welche nicht auf der Tagesordnung stehen, kann
die Mitgliederversammlung keinen endgültigen Beschluss fassen.
§ 11
Durchführung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
vertretenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre
Beschlüsse, soweit nicht eine qualifizierte Mehrheit in der
Satzung festgelegt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden
Mitglieder. Stimmengleichheit zählt als Ablehnung. Die Art der
Abstimmung beschließt die Mitgliederversammlung. Das
Stimmrecht muss durch das Mitglied persönlich
ausgeübt werden.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1.
Vereinsvorsitzende. Ist dieser verhindert oder am Gegenstand der
Beratung beteiligt, so übernimmt den Vorsitz der 2.
Vereinsvorsitzende. Ist dieser auch verhindert oder am Gegenstand der
Beratung beteiligt, so wählt die Mitgliederversammlung
für diesen Punkt der Tagesordnung einen Vorsitzenden aus ihrer
Mitte. Über die Mitgliederversammlung und ihre
Beschlüsse ist vom Schriftführer, bei dessen
Verhinderung von einem vom Vorsitzenden zu bestimmenden Mitglied der
Vereinsleitung, eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden und
Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 12 Aufgaben der
Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
1. Die Genehmigung des jährlich zu erstattenden
Tätigkeits- und Kassenberichtes, Entlastung des Vorstandes und
des Vereinskassiers.
2. Die Festsetzung der Höhe des Vereinsbeitrages.
3. Die Festsetzung und Abänderung der Vereinssatzung.
4. Die Wahl der Vereinsleitung (§13).
5. Die Wahl der Rechnungsprüfer.
6. Die Beschlussfassung über die von Mitgliedern gestellten
Anträge.
7. Das Verbescheiden von Beschwerden gegen die Vereinsleitung.
8. Die Beschlussfassung über die Auflösung des
Vereins.
§ 13
Vereinsleitung
Die Vereinsleitung besteht aus dem 1. Vereinsvorsitzenden, dem 2.
Vereinsvorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer sowie
einigen Beiräten, welche auf die Dauer von vier Jahren von der
Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Ämter des
Kassiers und des Schriftführers können auch von einer
Person geführt werden.
Die Mitgliederversammlung kann jederzeit die Bestellung der
Vereinsleitung oder einzelner Mitglieder widerrufen, ebenso die
Aufgabenverteilung innerhalb der Vereinsleitung.
Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn ein Mitglied der Vereinsleitung
sich eine grobe Pflichtverletzung hat zuschulden kommen lassen oder
sich zur ordnungsgemäßen Führung der
Geschäfte als ungeeignet erwiesen hat.
§ 14
Beschlussfassung in der Vereinsleitung
Die Vereinsleitung ist beschlussfähig, wenn mehr als die
Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind.
Sie fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der Anwesenden.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
§ 15 Aufgaben der
Vereinsleitung
Die Vereinsleitung ist zuständig für die
Führung aller Vereinsgeschäfte, soweit diese nicht
ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand
zugewiesen sind.
Insbesondere obliegt ihr:
1. Die Erstellung des Tätigkeitsberichtes.
2. Die Vorprüfung des Kassenberichtes.
3. Die Aufstellung des Jahresprogramms für das kommende Jahr.
4. Der Vorschlag über die Höhe des Vereinsbeitrages.
5. Die Vorbehandlung aller bei der Mitgliederversammlung zu
klärenden Fragen und Anträge.
6. Die Verbescheidung von Widersprüchen nach § 3 und
§ 5.
§ 16 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden des Vereins.
Der Vorstand verwaltet sein Amt grundsätzlich unentgeltlich.
Ihm kann im Verhältnis seiner Mühewaltung eine von
der Vereinsleitung festzusetzende Vergütung gewährt
werden.
Der 1. und der 2. Vereinsvorsitzende vertreten, jeweils allein, den
Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben die
Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Im Innenverhältnis
gilt, dass der 2. Vereinsvorsitzende sein Vertretungsrecht erst
wahrnimmt, wenn der 1. Vereinsvorsitzende verhindert ist.
§ 17 Aufgaben des
Vorstandes
Vereinsintern gilt, dass der 1. und der 2. Vereinsvorsitzende den
Verein in Angelegenheiten mit einem Geldwert bis zu 250,-- Euro
vertreten, darüber hinaus nur mit Zustimmung der
Vereinsleitung. Sie erteilen Zahlungsanweisungen.
Der 1. Vereinsvorsitzende beruft die Sitzungen der Vereinsleitung und
die Mitgliederversammlungen ein und leitet sie. Er führt die
laufenden Geschäfte nach der Satzung, nach den
Beschlüssen der Mitgliederversammlung und der Vereinsleitung.
Er erteilt Anweisungen, dass über alle Sitzungen und
Versammlungen Niederschriften erfolgen und jährlich ein Tätigkeitsbericht
erstellt wird.
§ 18
Betriebsmittel
Die zur Erfüllung der Vereinszwecke nötigen Mittel
werden beschafft:
1. Durch Mitgliederbeiträge.
2. Durch Spenden und sonstige Zuwendungen.
3. Durch Einnahmen aus Vermögen, Unternehmungen und
Veranstaltungen des Vereins.
§ 19
Jahresmitgliedsbeitrag
Der von der Mitgliederversammlung festgesetzte Jahresmitgliedsbeitrag
beinhaltet die Beiträge an die übergeordneten
Verbände.
§ 20
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 21 Aufgaben des
Kassiers
Der Kassier führt die Kassengeschäfte des Vereins. Er
darf keine Zahlung leisten ohne Anweisung des Vereinsvorsitzenden.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1. Sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Vereins nach den
Anweisungen des Vereinsvorsitzenden zu tätigen und
sachgemäß zu verbuchen.
2. Die Jahresrechnung nach Jahresschluss so zeitig zu fertigen, dass
sie der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann.
3. Ein Verzeichnis über das Vermögen des Vereins
anzulegen und stets auf dem laufenden zu halten.
4. Die Mitgliederbeiträge rechtzeitig einzuziehen.
5. Die fälligen Verbandsbeiträge rechtzeitig nach den
beb-stehenden Anweisungen abzuführen.
§ 22 Aufgaben des
Schriftführers
Der Schriftführer erledigt alle schriftlichen Arbeiten des
Vereins nach den Weisungen des Vereinsvorsitzenden. Über alle
Versammlungen und alle Sitzungen des Vereins hat er eine fortlaufende
Niederschrift zu fertigen. Alle Niederschriften sind vom
Vereinsvorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
Der Schriftführer fertigt am Jahresschluss im Einvernehmen mit
dem Vereinsvorsitzenden den Tätigkeitsbericht so zeitig, das
er der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann.
§ 23
Satzungsänderung – Auflösung des Vereins
1. Anträge auf Satzungsänderung oder
Auflösung des Vereins, welche nicht von der Vereinsleitung
ausgehen, bedürfen der Unterschrift von mindestens einem
Fünftel der Vereinsmitglieder und müssen mindestens
vier Wochen vor der beschließenden Mitgliederversammlung beim
Vorstand schriftlich eingereicht werden.
2. Zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Vereins
ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung
erschienenen Mitglieder erforderlich.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
seines bisherigen Vereinszweckes fällt das Vermögen
des Vereins an die Stadt Schrobenhausen, die es als
Körperschaft des öffentlichen Rechts unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im
Bereich der Landespflege zu verwenden hat.
§ 24
Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt nach der rechtsgültigen Beschlussfassung
durch die Vereinsmitglieder mit den Tag der Eintragung in das
Vereinsregister in Kraft.
Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung verliert die bisherige Satzung des
Vereins vom 05.07.1985, (in das Vereinsregister eingetragen am
20.12.1985), ihre Gültigkeit.
Mühlried, den 19.10.2001
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